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BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
Auszug aus BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71
Ein solcher Beschluß hätte auch nicht gegen den Willen der Kläger gefaßt werden können, da der Beklagte hierbei wegen des bestehenden Interessenwiderstreits nicht hätte mitstimmen können (BGHZ 56, 47, 53 m.w.N.). - BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
Schätzung entgangenen Gewinns
Auszug aus BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71
Sache des Beklagten wäre es gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß mit den Aktien und den Bezugsrechten in anderer Weise verfahren und dadurch ein Schaden in geringerer Höhe entstanden wäre (BGHZ 29, 393, 398). - BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
Auszug aus BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71
Der Testamentsvollstrecker ist auch nicht ohne weiteres berechtigt, Nachlaßgegenstände zu veräußern, um auf diese Weise die Barmittel zu beschaffen, die er benötigt, um sich wegen seiner Ansprüche zu befriedigen (BGH, Urt. v. 22. Mai 1963 - V ZR 42/61 = LM BGB § 2221 Nr. 3). - BGH, 09.02.1955 - VI ZR 287/53
Auszug aus BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71
Soweit dagegen die Kostenentscheidung den Streitgegenstand betrifft, über den durch das Teilurteil entschieden worden ist, ist die Revision zwar zulässig (BGH, Urt. v. 9.2. 1955 - VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Nr. 18).